Aus Solidarität gegen unserer Gemeinschaft und zum Schutz unserer
kritischen Infrastruktur sowie unserer Reet- und Fachwerkhäuser gilt deshalb
ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk in der Nähe sensibler Bereiche.
Grundlage hierfür sind §23 der 1. SprengV und § 24 Abs. 2 der 1. SprengV. Die
betroffenen Zonen sind auf der Karte klar kenntlich gemacht bzw. dort
entnehmbar. Der sensible Bereich erfasst den Umkreis
von 200 m um das zu schützende Objekt.
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